I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebote, Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen Zustimmung.

III. Preise

  1. Die im Angebot der Schirk GmbH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. An unsere Preise halten wir uns wie folgt gebunden: Schriftliche Angebote: 3 Monate, Angebote per Mail: 1 Monat, Angebote über Software Klebebindungen.com: 14 Tage und mündliche Angebote: 14 Tage. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Vertragspartner, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der Schirk GmbH enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten immer ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Vertragspartner berechnet.

IV. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Vertragspartner. Sie sind vom Vertragspartner sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Vertragspartner nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Vertragspartner, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit die Schirk GmbH ihren Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners gefährdet, so kann die Schirk GmbH Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Schirk GmbH auch zu, wenn der Vertragspartner sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug (§ 284 BGB) und bei gerichtlicher Betreibung, In Wegfall. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein.

V. Lieferung

  1. Hat sich die Schirk GmbH zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Vertragspartner mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Schirk GmbH ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät die Schirk GmbH in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Paragraf 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb der Schirk GmbH als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Der Vertragspartner nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Vertragspartner kann Verpackungen im Betrieb der Schirk GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der Schirk GmbH auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitige, vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Vertragspartner. Ist eine Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der Schirk GmbH, so trägt der Vertragspartner lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der Schirk GmbH entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert werden. Andernfalls ist die Schirk GmbH berechtigt, vom Vertragspartner die bei der Erltsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Schirk GmbH.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Schirk GmbH gegen den Vertragspartner ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Vertragspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Schirk GmbH ab. Die Schirk GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Vertragspartner verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
    Übersteigt der Wert der für die Schirk GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Schirk GmbH auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung der Schirk GmbH beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Schirk GmbH verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung von der Schirk GmbH und in deren Eigentum stehender Waren ist die Schirk GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Schirk GmbH auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsreiferklärung auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Vertragspartners.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei der berechtigten Beanstandung ist die Schirk GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Schirk GmbH oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist.
  5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Schirk GmbH nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Schirk GmbH von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Vertragspartner abtritt. Die Schirk GmbH haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Schirk GmbH nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
  6. Zulieferungen durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Schirk GmbH.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VIII. Haftung

  1. Die Schirk GmbH haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
  2. Im Übrigen gelten für die Haftung der Schirk GmbH bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Schirk GmbH.
  4. Im kaufmännischen Verkehr haftet die Schirk GmbH stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
  5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

X. Urheberrecht

Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Vertragspartner hat die Schirk GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XI. Markenname

Die Marke Schirk Medien und Klebebindungen.com sind eingetragene Marken der Schirk GmbH. Beide Marken handeln im Namen der Schirk GmbH. Die AGB’s gelten für beide Marken uneingeschränkt.

XII. Verarbeitungsinformation

Das Dokument „Information und Wissenswertes für eine reibungslose Produktion“ ist Bestandteil dieser AGB und muss durch den Kunden beachtet werden. Bei Nichtbeachtung behält sich die Schirk GmbH vor Sonderkosten geltend zu machen. Diese sind vor Ausführung mit dem Kunden zu besprechen. Für zeitliche Verzüge durch Nichtbeachtung der o.g.R. des Kunden, kann die Schirk GmbH nicht haftbar gemacht werden.

XIII. Impressum

Die Schirk GmbH kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Vertragspartners in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Vertragspartner kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Schirk GmbH. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Buchbinderei
seit 1974

Virtueller
Rundgang

Hochmoderne
Maschinen

Eigener
Fuhrpark